Es ist kein Geheimnis, daß das Sicherheitsbewußtsein bei Veranstaltungen mit Licht-
und Bühnen-Konstruktionen bisher nicht sonderlich ausgeprägt ist. Die komplizierten Vorschriften der Berufsgenossenschaften (UVV), und bei
Open-Air Events zusätzlich die Länder-Bauordnungen (ein zähes Relikt in Zeiten
Europas) setzen ein breitbandiges Fachwissen voraus,
das bisher kaum vorhanden war. Mit den recht neuen Berufsbildern von staatlich geprüften
Veranstaltungs-Fachberufen (Fachkraft für Veranstaltungstechnik, Meister der
Veranstaltungstechnik, und Ingenieur der Veranstaltungstechnik) ändert sich die
Situation langsam.
Für den Bereich Open-Air trifft das in der Praxis allerdings leider selten
zu. Insbesondere dynamische Lasten (Windkräfte) werden permanent unterschätzt.
Der Begriff "fliegende Bauten" in einer anderen Definition. Der Staat
lässt Veranstalter zunehmend im Regen stehen. Den Überwachungsbehörden fehlt
oft selbst die Qualifikation angesichts der komplexen Technik, und sie sind der
Zahl der Open-Air Veranstaltungen allerorten längst nicht mehr gewachsen. Hinzu
kommt die laxe Auftragsvergabe vieler Veranstalter ausgerechnet der
Öffentlichen Hand. Wer kein Geld in Kasse hat, greift gerne einmal nach
vermeintlichen Schnäppchen, und ernsthafte Konsequenzen hat der Verantwortliche
dort nicht zu befürchten. Das sieht bei Privatveranstaltern im Schadensfall
etwas anders aus.
Problematik bei Aussenveranstaltungen
Bei Open-Air Veranstaltungen sorgen die abweichenden Bestimmungen der
Länder-Bauordnungen und schwammige Definitionen für Unsicherheit, was
manchmal zu Fehlinterpretationen führt. Ein "Klassiker" ist die
weitverbreitete Meinung, daß die
Sicherheit kleiner Open-Air Bauten nicht nachgewiesen werden muß. Folgerichtig werden in
diesem Marktsegment oft unwissentlich "Schwarzbauten" angeboten. Im Schadensfall
sind Haftungsprobleme vorprogrammiert. Aber auch ohne Schaden sind Aussenveranstaltungen
mit unzulässigen Bauten durch Einsprüche Dritter und einer Nutzungsuntersagung der Behörden stets gefährdet.
Beachtet werden sollte, daß ausnahmslos jedes Bauwerk dem
öffentlichen Baurecht unterliegt, unabhängig von der Größe.
Voraussetzung dazu sind statische Nachweise. Z.B. für Bühnenbauten durch die
"Ausführungsgenehmigung für fliegende Bauten" (setzt ein Prüfbuch voraus),
mindestens jedoch durch einen Standsicherheitsnachweis (qualifizierte Statik der
gesamten Konstruktion) bei untergeordneten Bauten. Letztere sind z.B. Bauten, die eine
bestimmte Größe nicht überschreiten.
Beachten Sie, daß Schadensansprüche in der Regel an den Veranstalter
gestellt werden, selten an den Verursacher direkt (hier der Aufsteller). Auch Vermittler
wie Agenturen befinden sich in dieser Haftungskette.
Tip: Ordern Sie auch bei kleineren
Konstruktionen möglichst "Prüfbuch-Bühnen", also Bauten mit
Ausführungsgenehmigung, und lassen Sie sich den Nachweis (meist nur ein A4-Blatt) als
Kopie zuschicken. Klauseln wie "Die Konstruktion muss entsprechend dem
geltenden Baurecht
ausgeführt sein" sollten in jedem Fall Bestandteil von Ausschreibung und Auftrag sein.
Dies nützt allerdings nichts, wenn ein Prüfbuch zwar existiert, der Bau wegen
schwieriger örtlicher Gegebenheiten (bzw. Bequemlichkeit...knapper Kalkulation...)
nicht entsprechend ausgeführt wird. Besonders auffällig hinsichtlich
Bausünden sind leichte Bauweisen mit freistehenden Masten
("Groundsupport", "Rundbogenbühnen"). Erst die Abnahme durch die
örtliche Bauordnungsbehörde (Bauamt / Bauordnungsamt) gibt ausreichende Sicherheit
vor Haftungsauseinandersetzungen, und ist mit
Gebührensätzen von meist unter 50 € nicht teuer.
Definition der Begriffe:
Standsicherheitsnachweis. Wird benötigt für alle
Baumaßmahmen. Das ist die statische Berechnung der Gesamtkonstruktion, also nicht nur
Nachweise und Prüfzertifikate der Einzelkomponenten wie Traversen oder Podeste.
Prüfbuch. Bundesweit erforderlich für alle "fliegenden
Bauten", die ein Mindestmaß überschreiten (z.B. Bauten über 5m
Gesamthöhe).
Ausführungsgenehmigung. Setzt ein Prüfbuch voraus. Mit der
befristeten Ausführungsgenehmigung wird die Gültigkeit des Prüfbuches dokumentiert.
Literatur-Links
Unfallverhütungsvorschriften UVV BGV C 1 (Veranstaltungs- und Produktionsstätten für
szenarische Darstellung)
(bisher VBG 70, Bühne und Studios)
http://www.vbg.de/arbeitssicherheit/vorschriften/rundfunk.htm
Länder-Bauordnungen:
http://www.baunet.de/gesetze/index.html
Staatl. geprüfte Sicherheitsberufe für Veranstaltungen:
http://www.jura.uni-sb.de/BGBl/TEIL1/1997/19970118.1.HTML
http://www.dthg.de/Service/Publikationen/Default.htm
weiter ->"Beruf"
DIN
http://www.din.de/
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Open-Air Bauten
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